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Stellungnahme: So wird der Entwurf zum deutschen Digitale-Dienste-Gesetz noch stärker
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August 21, 2023
Wer wird der deutsche „Digital Services Coordinator“ (DSC) und somit zur zentralen Anlauf- und Schaltstelle für die Plattformaufsicht in Deutschland? Die Bundesregierung hat dazu einen Vorschlag gemacht: Der DSC soll als „Koordinierungsstelle für digitale Dienste“ bei der Bundesnetzagentur eingerichtet werden. Das geht aus dem Entwurf zum deutschen „Digitale-Dienste-Gesetz“ hervor, den das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) vorgelegt hat.
Der Gesetzentwurf dient der nationalen Umsetzung des „Digital Services Act“ (DSA) der EU. Der DSA sieht EU-weite Regeln für Video-Apps, Suchmaschinen, Onlinemarktplätze, soziale Netzwerke und andere Plattformen vor. Er gilt in Gänze ab Anfang 2024 in allen Mitgliedstaaten. Diese werden das Gesetz gemeinsam mit der Europäischen Kommission durchsetzen. Für ebendiese Durchsetzungs- und Aufsichtsaufgaben ist der DSC von zentraler Bedeutung. Welche Behörden dafür in Frage kommen (siehe dieses Papier) und wie der deutsche DSC aufgebaut sein sollte (siehe dieses Papier), hat SNV-Projektleiter Julian Jaursch im vergangenen Jahr analysiert.
Vor diesem Hintergrund bewertet er nun den Gesetzentwurf der Bundesregierung und liefert Vorschläge zur weiteren Stärkung der unabhängigen Plattformaufsicht. Die wichtigsten Punkte in Kürze:
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Die Benennung des DSC und der zuständigen Behörden stellt eine pragmatische, wenn auch nicht innovative, Lösung dar. Die Liste der zuständigen Behörden sollte nicht erweitert werden, wobei die Klarstellung richtig ist, dass andere bestehende Behörden weiterhin ihre Aufgaben in Bezug auf Plattformen wahrnehmen können und sollen.
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Der vorgesehene Forschungsetat zeigt, dass die Bundesregierung die Rolle des DSC als daten- und evidenzgeleiteten Regulator anerkennt. Dies ist ein wichtiger und richtiger Schritt. Diese Rolle sollte allerdings noch genauer beschrieben und nach Möglichkeit ausgeweitet werden.
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Die Einrichtung des DSC als standardmäßig gesetzte, zentrale Beschwerdestelle für alle Fragen zum DSA sollte unbedingt beibehalten werden. Eine Aufweichung dieser Regel sollte vermieden werden.
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Der Austausch zwischen DSC und externen Fachleuten ist von immenser Bedeutung. Der Vorschlag, einen Beirat zu schaffen, ist zu begrüßen, sollte aber in einen umfassenderen Ansatz zur Zusammenarbeit zwischen DSC und Wissenschaft/Zivilgesellschaft eingebettet sein. Zudem müssen die Funktion des Beirats konkretisiert und das Benennungsverfahren geändert werden.
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Es sollte eine gesetzlich festgeschriebene, regelmäßige Evaluierung des DSC geben.
Author
Dr. Julian Jaursch
Lead Platform Regulation